LAG München - Urteil vom 24.10.2007
11 Sa 398/07
Normen:
BGB § 242 § 613a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10383/05

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Information zu haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs

LAG München, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 398/07

DRsp Nr. 2008/4301

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Information zu haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs

Die anlässlich eines Betriebsübergangs erfolgte Information, die Übertragung führe "zu einem automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse", das Arbeitsverhältnis werde "mit dem 1. November 2004 auf A. ... GmbH übergehen" und die A. GmbH trete "mit dem Übergang des Geschäftsbereichs Cl .... in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein", beinhaltet keine hinreichend präzisen Informationen über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs und löst daher die Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht aus; wäre dem Arbeitnehmer die begrenzte Nachhaftung der bisherigen Arbeitgeberin gemäß § 613 a Abs. 2 BGB dargelegt oder erläutert worden, wäre ihm deutlich geworden, dass ein endgültiger Schuldnerwechsel eintritt und die bisherige Arbeitgeberin nur noch begrenzt haftet.

Normenkette:

BGB § 242 § 613a Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen auf der Grundlage eines Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Betriebsübergangs weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Auseinandersetzung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: