LAG München - Urteil vom 27.02.2009
6 Sa 457/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; HGB § 17 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8403/07

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung durch Betriebsveräußerin; unzureichende Benennung der Betriebserwerberin; fehlende Erläuterungen bei atypischer Vertragsgestaltung; Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der Veräußerin

LAG München, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 457/08

DRsp Nr. 2009/10322

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung durch Betriebsveräußerin; unzureichende Benennung der Betriebserwerberin; fehlende Erläuterungen bei atypischer Vertragsgestaltung; Unwirksamkeit betriebsbedingter Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb der Veräußerin

1. Im Unterrichtungsschreiben nach § 613 a Abs. 5 BGB muss die Betriebserwerberin mit ihrem Namen oder Firmenbezeichnung (§ 17 Abs. 1 HGB) und ihrer Anschrift genannt werden; allein die Benennung von zwei Personen, an die ein eventueller Widerspruch zu richten ist, reicht dazu nicht aus.