LAG München - Urteil vom 23.12.2008
9 Sa 833/07
Normen:
BGB § 162; BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 296; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 6 Satz 1; BGB § 615 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1304/07

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung über mittelbare Folgen des Betriebsübergangs; irreführende Darstellung einer die Arbeitsplatzsicherheit gefährdenden Übertragungsart; keine Verwirkung bei Weiterarbeit und Wechsel in außertarifliche Vergütung; Zahlungsansprüche gegen Veräußerin; Formulierungshilfe bei Widerspruchseinlegung

LAG München, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 833/07

DRsp Nr. 2009/6311

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei fehlerhafter Unterrichtung über mittelbare Folgen des Betriebsübergangs; irreführende Darstellung einer die Arbeitsplatzsicherheit gefährdenden Übertragungsart; keine Verwirkung bei Weiterarbeit und Wechsel in außertarifliche Vergütung; Zahlungsansprüche gegen Veräußerin; Formulierungshilfe bei Widerspruchseinlegung

1. Allein der Umstand, dass zur Widerspruchseinlegung von dritter Seite Formulierungshilfen geleistet und ein Großteil der Widersprüche gebündelt abgegeben wird, spricht nicht gegen ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Arbeitnehmers. 2. Gemäß § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB ist der Arbeitnehmer über den Grund für den Betriebsübergang zu informieren; im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Unterrichtung, dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für seine Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechtes zu geben, ist neben der Angabe der formalen (vertraglichen) Rechtsgrundlage für den Betriebsübergang (Kaufvertrag, Pachtvertrag etc.) auch die wenigstens allgemeine oder schlagwortartige Angabe der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen erforderlich, sofern diese sich im Falle eines Widerspruches auf den Arbeitsplatz auswirken können.