LAG München - Urteil vom 23.12.2008
9 Sa 832/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 02.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5610/07

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei irreführender Darstellung einer die Arbeitsplatzsicherheit gefährdenden Übertragungsart; unberechtigter Einwand der Verwirkung bei Weiterarbeit und Aufhebungsvertrag mit der Erwerberin

LAG München, Urteil vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 9 Sa 832/07

DRsp Nr. 2009/17026

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei irreführender Darstellung einer die Arbeitsplatzsicherheit gefährdenden Übertragungsart; unberechtigter Einwand der Verwirkung bei Weiterarbeit und Aufhebungsvertrag mit der Erwerberin

1. Nach § 613a Abs. 5 Nr. 2 BGB ist der betroffene Arbeitnehmer über den Grund für den Betriebsübergang zu informieren; damit ist zumindest die Angabe der formalen (vertraglichen) Rechtsgrundlage für den Betriebsübergang (wie etwa "Kaufvertrag" oder "Pachtvertrag") gemeint. 2. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Unterrichtung, dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer eine ausreichende Wissensgrundlage für seine Entscheidung über die Ausübung oder Nichtausübung des Widerspruchsrechtes zu geben, ist auch die (wenigstens) allgemeine oder schlagwortartige Angabe der dem Betriebsübergang zugrunde liegenden unternehmerischen Erwägungen erforderlich, sofern sie sich im Falle eines Widerspruches auf den Arbeitsplatz auswirken können. 3. Sind mit einem "Kaufvertrag" besondere Umstände verbunden, bedarf es dazu weiterer Angaben; als besonderer Umstand eines Kaufvertrages ist insbesondere ein "negativer Kaufpreis" anzusehen.