LAG Köln - Urteil vom 05.10.2007
11 Sa 257/07
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 § 613a Abs. 6 ; KSchG § 4 Satz 1 § 7 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 443
NZA-RR 2008, 5
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3461/06

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unvollständiger Unterrichtung zu Betriebsübergang - Kündigung durch Betriebserwerber vor Ausübung des Widerspruchs mit Wirkung für und gegen Betriebsveräußerer bei dessen zumindest konkludenter Genehmigung - wirksame Kündigung bei fehlender Kündigungsschutzklage

LAG Köln, Urteil vom 05.10.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 257/07

DRsp Nr. 2008/1755

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unvollständiger Unterrichtung zu Betriebsübergang - Kündigung durch Betriebserwerber vor Ausübung des Widerspruchs mit Wirkung für und gegen Betriebsveräußerer bei dessen zumindest konkludenter Genehmigung - wirksame Kündigung bei fehlender Kündigungsschutzklage

»1. Die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers i. S. v. § 613 a Abs. 5 BGB ausgelöst (wie BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05, AP Nr. 312 zu § 613 a BGB; BAG, Urteil vom 14.12.2006 - 8 AZR 763/05, AP Nr. 318 zu § 613 a BGB; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).2. Das Recht des Arbeitnehmers zur Ausübung des Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber kann zwar nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment, ist aber - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein Widerspruch auch fast ein Jahr nach dem Vollzug des Betriebsübergangs noch möglich (im Anschluss an BAG, Urteil vom 13.07.2006 - 8 AZR 382/05, AP Nr. 1 zu § 613 a BGB Widerspruch; LAG Köln, Urteil vom 04.06.2007 - 14 Sa 1225/06).