LAG München - Urteil vom 06.05.2009
11 Sa 499/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 7721/07

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichendem Unterrichtungsschreiben der Veräußerin zu den mittelbaren Folgen und zum Grund des Betriebsübergangs; unwirksame Kündigung der Betriebsveräußerin nach Widerspruch; Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Massenwiderspruchs; überwiegendes Interesse der Veräußerin an Nichtbeschäftigung gegenüber prozessbegleitendem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 499/08

DRsp Nr. 2009/15454

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichendem Unterrichtungsschreiben der Veräußerin zu den mittelbaren Folgen und zum Grund des Betriebsübergangs; unwirksame Kündigung der Betriebsveräußerin nach Widerspruch; Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchs; Rechtsmissbräuchlichkeit eines Massenwiderspruchs; überwiegendes Interesse der Veräußerin an Nichtbeschäftigung gegenüber prozessbegleitendem Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers

1. § 613a Abs. 5 BGB gebietet eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsüberganges, wenn durch diesen die Rechtspositionen des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsüberganges jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei der neuen Betriebsinhaberin führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse anzusehen ist; das ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit bei der Betriebserwerberin maßgeblich betroffen ist.