LAG München - Urteil vom 05.06.2008
4 Sa 62/08
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4499/07

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichender Unterrichtung über Firmenbezeichnung und Anschrift der Übernehmerin - erhöhter Unterrichtungsbedarf bei atypischen Verkaufsumständen und negativem Kaufpreis - kein Vertrauensschutz der früheren Arbeitgeberin gegenüber Ausübung des Widerspruchsrechts bei Falschinformation über mitgiftdotierten Verkauf an evident unterkapitalisierte Erwerberin

LAG München, Urteil vom 05.06.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 62/08

DRsp Nr. 2008/14829

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei unzureichender Unterrichtung über Firmenbezeichnung und Anschrift der Übernehmerin - erhöhter Unterrichtungsbedarf bei atypischen Verkaufsumständen und "negativem Kaufpreis" - kein Vertrauensschutz der früheren Arbeitgeberin gegenüber Ausübung des Widerspruchsrechts bei Falschinformation über mitgiftdotierten Verkauf an evident unterkapitalisierte Erwerberin

1. Nach Sinn und Zweck der Unterrichtung gemäß § 613 a Abs. 5 ist die Betriebsübernehmerin mit Firmenbezeichnung und Anschrift zu benennen, denn erst dann ist die Erwerberin in ausreichender Weise identifizierbar und (im wörtlichen Sinn) lokalisierbar.2. Einer wenigstens groben (allgemeinen) Information über die unternehmerischen Erwägungen, die für die Betriebsübergeberin mit dem Betriebsübergang verbunden ist, bedarf es vor allem dann, wenn dem Verkauf auf den ersten Blick und für den unbefangenen Leser (Empfänger) des Unterrichtungsschreibens und damit dessen Entscheidungsfindung atypische, bemerkenswerte, Umstände zugrunde liegen.