LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2008
6 Sa 148/08
Normen:
BGB § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;
Fundstellen:
ZIP 2008, 1695
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 205/07

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Verletzung der Unterrichtungspflicht seitens der Arbeitgeberin durch unzureichende Angaben zur Identität der Betriebserwerberin - Erforderlichkeit eines Hinweises auf selbständige Neugründung bei Ausgliederung eines Geschäftsbereichs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 148/08

DRsp Nr. 2008/14282

Widerspruch gegen Übergang des Arbeitsverhältnisses bei Verletzung der Unterrichtungspflicht seitens der Arbeitgeberin durch unzureichende Angaben zur Identität der Betriebserwerberin - Erforderlichkeit eines Hinweises auf selbständige Neugründung bei Ausgliederung eines Geschäftsbereichs

»1. Für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterrichtungspflichten im Sinne von § 613 a Abs. 5 BGB ist erforderlich, dass die Identität des Betriebserwerbers mit Namen und Anschrift im Informationsschreiben angegeben wird. Dafür ist eine - neue - Firmenanschrift eindeutig zu bezeichnen. Es reicht nicht aus, wenn lediglich eine Anschrift des Mitarbeiters der Personalabteilung des ehemaligen Arbeitgebers angegeben wird, bei dem das Widerspruchsschreiben eingereicht werden kann. (Im Anschluss an BAG vom 13.07.2006 - 8 AZR 305/05 -).2. Zu der Information über die Gründe des Übergangs gem. § 613 a Abs. 5 Nr. 2 BGB gehört bei einer Ausgliederung eines Geschäftsbereichs auch der Hinweis darauf, daß es sich um eine völlig selbständige Neugründung einer OHG (mit beschränktem Haftungskapital) handelt.3. Zur Frage der Verwirkung eines Widerspruchsrechts.«

Normenkette:

BGB § 242 § 613 a Abs. 5, 6 ;

Tatbestand: