BFH - Beschluss vom 15.07.2002
IV B 56/01
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;

Wiedereinsetzung; fehlerhafte Fristberechnung

BFH, Beschluss vom 15.07.2002 - Aktenzeichen IV B 56/01

DRsp Nr. 2002/12677

Wiedereinsetzung; fehlerhafte Fristberechnung

1. Wird die Wiedereinsetzung auf eine fehlerhafte Fristberechnung gestützt, kann bei der Beteiligung von rechtskundigen Prozessbevollmächtigten die Fristversäumung nur dann als entschuldigt angesehen werden, wenn sie durch die äußerste, den Umständen des Falles angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.2. Beruht die Fristversäumung darauf, dass der Prozessbevollmächtigte für die Einreichung der Beschwerdebegründung eine fehlerhafte Frist notiert hat, kann Wiedereinsetzung nur bewilligt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumung auf Ursachen beruht, die trotz dieses objektiven Fehlers nicht vom Prozessbevollmächtigten verursacht sind. Im Zweifel ist Wiedereinsetzung zu versagen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) n.F. begründet worden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) waren nicht, wie es § 56 Abs. 1 FGO erfordert, ohne Verschulden verhindert, die Begründungsfrist einzuhalten. Dieses Verschulden muss sich die Klägerin zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).