BAG - Urteil vom 31.01.2008
8 AZR 27/07
Normen:
ArbGG § 72 § 74 ; BGB § 613a ; ZPO § 85 § 233 § 234 § 236 § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 340 zu § 613a BGB
ArbRB 2008, 237
BAGE 125, 333
BB 2008, 1739
DB 2008, 1438
MDR 2008, 980
NZA 2008, 705
ZIP 2008, 1133
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 180/06
ArbG Iserlohn, vom 21.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2311/05

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Betriebsübergang - Altersteilzeit; Betriebsübergang während der Freistellungsphase

BAG, Urteil vom 31.01.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 27/07

DRsp Nr. 2008/11823

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Betriebsübergang - Altersteilzeit; Betriebsübergang während der Freistellungsphase

»Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis eines sich in der Freistellungsphase befindlichen Arbeitnehmers geht bei einem Betriebsübergang auf den neuen Betriebsinhaber über.«

Orientierungssätze: 1. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Fertigung einer Rechtsmittelschrift vorgelegt, so hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ordnungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen. 2. Ist im Falle einer auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsklage dieses Arbeitsverhältnis im Laufe des Rechtsstreits beendet worden, so wird die Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich aus der begehrten Feststellung des (mittlerweile beendeten) Arbeitsverhältnisses noch konkrete Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben. 3. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis geht im Falle eines Betriebsüberganges nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber über, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet.

Normenkette:

ArbGG § 72 § 74 ; BGB § 613a ; ZPO § 85 § 233 § 234 § 236 § 256 ;

Tatbestand: