BFH - Beschluss vom 20.07.2016
I R 6/16
Normen:
FGO § 120 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 04.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3478/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

BFH, Beschluss vom 20.07.2016 - Aktenzeichen I R 6/16

DRsp Nr. 2016/17306

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

NV: Ein Prozessbevollmächtigter hat den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt. Deshalb obliegt dem Prozessbevollmächtigten bei Fertigung der Revisionsschrift neben der Kontrolle der Frist zur Einlegung der Revision auch die Prüfung, ob im Fristenkontrollblatt eine Revisionsbegründungsfrist notiert ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55).

Ein Prozessbevollmächtigter - im Finanzprozess auch ein mit der Prozessführung beauftragter Steuerberater - hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist jedenfalls dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden oder sich sonst die Notwendigkeit einer Überprüfung aufdrängt. Deshalb obliegt dem Prozessbevollmächtigten bei Fertigung der Revisionsschrift neben der Kontrolle der Frist zur Einlegung der Revision auch die Prüfung, ob im Fristenkontrollblatt eine Revisionsbegründungsfrist notiert ist.

Tenor