OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.06.2003
2 UF 38/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; BRAO § 43 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1197
NJW 2003, 3210
OLGReport-Zweibrücken 2003, 388
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 20.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 25/02

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist - Anforderungen an Büroorganisation des Rechtsanwalts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2003 - Aktenzeichen 2 UF 38/03

DRsp Nr. 2003/9733

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist - Anforderungen an Büroorganisation des Rechtsanwalts

»1. Die über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Berufungs- bzw. Beschwerdefrist ist nach dem seit 01. Januar 2002 geltenden Zivilprozessrecht nur bei Einwilligung des Gegners möglich; ein Ermessensspielraum des Gerichtes besteht nicht (mehr). 2. Zur - hier bejahten - Frage, ob ein Rechtsanwalt auf die Erteilung der Einwilligung in die erbetene (wiederholte) Fristverlängerung durch den gegnerischen Kollegen vertrauen darf.«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 234 ; BRAO § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2, getrennt lebende Eltern des Kindes P... Sch..., begehren jeweils die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für P... auf sich allein.

Mit der angefochtenen Entscheidung übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - Neustadt a. d. Weinstraße das Aufenthaltsbestimmungsrecht für P... auf den Vater.