LAG Hamm - Urteil vom 27.03.2003
4 Sa 189/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 613a Abs. 6 Satz 1 (n.F. analog) ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 75
NZA-RR 2003, 652
ZInsO 2003, 868
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 04.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1610/01

Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsveräußerung in der Insolvenz

LAG Hamm, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 4 Sa 189/02

DRsp Nr. 2003/11135

Wiedereinstellungsanspruch bei Betriebsveräußerung in der Insolvenz

»1. Der Wiedereinstellungsanspruch in der Insolvenz ist zeitlich begrenzt. Seine Voraussetzungen müssen innerhalb der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO entstanden sein und der Arbeitnehmer muß ihn innerhalb von einen Monat (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB n.F. analog) nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen gegenüber dem Betriebserwerber geltend machen. 2. In Fällen, in denen die Betriebstätigkeit nach der ursprünglichen Absicht des Insolvenzverwalters zum Ende der Höchstfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO für die Kündigung der Belegschaft der Insolvenzschuldnerin eingestellt und "nahtlos" von einem Betriebserwerber fortgeführt wird, kann dieser sich nicht darauf berufen, er habe die Leitungsmacht über den Betrieb der Insolvenzschuldnerin erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses übernommen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 613a Abs. 6 Satz 1 (n.F. analog) ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten nur noch um die Weiterbeschäftigungs- bzw. Wiedereinstellungsanspruchs des Klägers zur Beklagten zu 2), um die Verfahrenskosten im Verhältnis zur Beklagten zu 3) sowie im Rahmen einer Widerklage um Schadensersatzansprüche des Beklagten zu 1).