FG Hessen - Urteil vom 10.03.2009
8 K 2247/07
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 7;
Fundstellen:
EFG 2009, 1122

Windkraftanlage als gewerbesteuerpflichtiger Teilbetrieb - Teilbetrieb; Veräußerung; Gewerbesteuerpflicht; Windrad; Windkraftanlage

FG Hessen, Urteil vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 8 K 2247/07

DRsp Nr. 2009/15724

Windkraftanlage als gewerbesteuerpflichtiger Teilbetrieb - Teilbetrieb; Veräußerung; Gewerbesteuerpflicht; Windrad; Windkraftanlage

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs gehört nicht zum Gewerbeertrag. 2. Der Begriff des Teilbetriebs bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie die Rechtsprechung im Rahmen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG entwickelt hat. 3. Eine Windkraftanlage, die auf einem gesonderten Grundstück erbaut wurde, eine eigne Transformatoren-/Übergabestation hat und aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Vertrages die erzeugte elektrische Energie liefert, stellt einen Teilbetrieb dar, auch wenn in räumlicher Nähe weitere Windräder betrieben werden. 4. Durch den Verkauf des Windrades gibt der Betreiber eine mit diesem Teilbetrieb verbundene Tätigkeit auf, selbst wenn er den Betrieb weiterer Windkraftanlagen fortsetzt.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 7;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt seit 1994 an verschiedenen Standorten im ...kreis als Einzelunternehmer Windkraftanlagen (WKA). Zu deren Errichtung erwarb er in den Jahren 1993 und 1997 drei Grundstücke in den Gemeinden A und B, auf denen die Anlagen wie folgt betrieben wurden:

WKA I WKA II WKA III

Grundstück Gemeinde A, Flur xx, Flurstück xxx Gemeinde B, Flur xx, Flurstück xxxx Gemeinde A, Flur xx, Flurstück xxx

Erworben am 31.12.1993 31.12.1993 15.04.1997