BGH - Beschluss vom 15.03.2010
II ZR 84/09
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 139;
Fundstellen:
DB 2010, 1004
DStR 2010, 1037
MDR 2010, 821
NJ 2010, 339
WM 2010, 946
ZIP 2010, 925
Vorinstanzen:
LG Dessau, vom 14.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1243/06
OLG Naumburg, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 64/08

Wirksame Abbedingung der dispositiven Regelung des § 139 BGB; Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil

BGH, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen II ZR 84/09

DRsp Nr. 2010/7721

Wirksame Abbedingung der dispositiven Regelung des § 139 BGB; Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil

BGB § 139 Eine salvatorische Erhaltungsklausel, mit welcher die dispositive Regelung des § 139 BGB wirksam abbedungen worden ist, schließt eine Gesamtnichtigkeit zwar nicht aus, führt aber zu einer Umkehrung der Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil. Die Nichtigkeit des gesamten Vertrages tritt nur dann ein, wenn die Aufrechterhaltung des Rechtsgeschäfts trotz der salvatorischen Klausel im Einzelfall durch den durch Vertragsauslegung zu ermittelnden Parteiwillen nicht mehr getragen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Streitwert: 320.000,00 EUR

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 139;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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