LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2004
2 Sa 493/04
Normen:
BetrVG § 102 ; BGB § 613a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1882/03

Wirksame Anhörung bei fehlerhaften Vorstellungen des Betriebsrates - keine rückwirkende Unwirksamkeit der Kündigung bei im Kündigungszeitpunkt nicht absehbarem Betriebsübergang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 493/04

DRsp Nr. 2005/18793

Wirksame Anhörung bei fehlerhaften Vorstellungen des Betriebsrates - keine rückwirkende Unwirksamkeit der Kündigung bei im Kündigungszeitpunkt nicht absehbarem Betriebsübergang

1. Fehlerhafte Vorstellungen des Betriebsrats, die nicht durch falsche oder irreführender Angaben im Anhörungsverfahren hervorgerufen werden sondern in einer rechtlichen Fehleinschätzung des Betriebsrates liegen, könne nicht zur Unwirksamkeit des Anhörungsverfahrens führen.2. Eine Betriebsstilllegung und ein Betriebsübergang schließen sich begrifflich aus.3. Der Umstand, dass lange nach Ausspruch der Kündigung möglicherweise ein Betriebsübergang stattgefunden haben könnte, führt nicht rückwirkend zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung, weil es für die Beurteilung die Wirksamkeit der Kündigung allein auf den Kündigungszeitpunkt ankommt.

Normenkette:

BetrVG § 102 ; BGB § 613a Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.04.1993 beschäftigt, zuletzt als Leiter des Lager und Versands in A-Stadt. Im April 2003 waren in diesem Lager zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.