LAG Chemnitz - Urteil vom 14.12.2005
2 Sa 524/05
Normen:
InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 242 § 613 a Abs. 4 ; KSchG § 17, 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 20.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7087/05

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung und Betriebsübergang - Vertrauensschutz bei Massenentlassung

LAG Chemnitz, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 524/05

DRsp Nr. 2006/21641

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstillegung und Betriebsübergang - Vertrauensschutz bei Massenentlassung

1. Bei der Anwendung des § 613 a Abs. 4 BGB ist stets zu prüfen, ob es (neben dem Betriebsübergang) einen sachlichen Grund gibt, der aus sich heraus die Kündigung zu rechtfertigen vermag, so dass der Betriebsübergang nur äußerlicher Anlass, nicht aber der tragende Grund für die Kündigung gewesen ist; eine Kündigung ist daher nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn der Betriebsübergang für die Kündigung ursächlich ist sondern nur (aber auch immer) dann, wenn Beweggrund für die Kündigung (also das Motiv der Kündigung) wesentlich durch den Betriebsinhaberwechsel bedingt war.2. Für den Arbeitgeber würde es eine unzumutbare Härte bedeuten, wollte man aus Gründen des Massenentlassungsschutzes der Kündigung die Wirksamkeit versagen und den Arbeitgeber damit zu zwingen, das Arbeitsverhältnis erneut zu kündigen und zumindest die Vergütung bis zum Ablauf der sich ergebenden neuen Kündigungsfrist fortzuzahlen, obwohl er zur Kündigung berechtigt war und allen für ihn erkennbaren formalen Erfordernissen gerecht geworden ist.

Normenkette:

InsO § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; BGB § 242 § 613 a Abs. 4 ; KSchG § 17, 18 ;

Tatbestand: