LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2005
10 Sa 1966/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; BGB § 150 Abs. 2 § 613 a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 3 (4) Ca 1178/03 - 23.09.2004,

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei nicht rechtzeitiger Annahme des Änderungsangebot unter dem Vorbehalt sozialer Rechtfertigung

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 1966/04

DRsp Nr. 2005/18703

Wirksame betriebsbedingte Kündigung bei nicht rechtzeitiger Annahme des Änderungsangebot unter dem Vorbehalt sozialer Rechtfertigung

1. Nimmt ein Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers rechtzeitig nach § 2 KSchG unter Vorbehalt an, hängt die Wirksamkeit der Änderungskündigung im Wesentlichen von der sozialen Rechtfertigung der angebotenen Vertragsänderung ab; nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht im Vordergrund sondern der Inhalt des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung rechtzeitig an, wirkt die ausgesprochene Änderungskündigung rechtlich als Beendigungskündigung, für die das normale Kündigungsschutzverfahren gilt; dem Arbeitnehmer obliegt insoweit das volle Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes 3. Versäumt der Arbeitnehmer, rechtzeitig einen Vorbehalt im Sinne des § 2 KSchG zu erklären, erlischt das Angebot des Arbeitgebers mit der Folge, dass die Wirkungen des § 2 Satz 1 KSchG nicht eintreten.4. Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt nach § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung des Angebotes, verbunden mit einem neuen Antrag.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ; BGB § 150 Abs. 2 § 613 a Abs. 4 ;

Tatbestand: