LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2004
7 Sa 84/04
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 § 1 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 11 Ca 2069/03 vom 29.12.2003,

Wirksame Kündigung bei Betriebsstillegung - Umbau eines Hotel- und Restaurantgebäudes in Büro- und Verwaltungsgebäude

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 84/04

DRsp Nr. 2005/1578

Wirksame Kündigung bei Betriebsstillegung - Umbau eines Hotel- und Restaurantgebäudes in Büro- und Verwaltungsgebäude

1. Soll das Gebäude eines bisherigen Hotel- und Restaurantbetriebs zu einem Büro- und Verwaltungsgebäude für die von der Erwerberin beschäftigten Arbeitnehmer umgebaut werden, liegt ein identischer Betriebsgegenstand im Sinne des § 613a BGB nicht vor.2. Bei einer Unterbrechung der Tätigkeit von mehr als einem Jahr ist davon auszugehen, dass selbst bei gleich bleibendem Betriebsgegenstand wirtschaftlich gesehen ein Neubeginn erfolgt, da die Kunden sich längst anderweitig orientiert haben.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 § 1 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung.