LAG Hamm - Urteil vom 14.06.2005
19 Sa 251/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, 3 ; BGB § 613a Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 06.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2215/04

Wirksame Kündigung bei Betriebsstilllegung eines Autohauses - Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebsübergang - keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes

LAG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 251/05

DRsp Nr. 2005/18721

Wirksame Kündigung bei Betriebsstilllegung eines Autohauses - Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebsübergang - keine unternehmensübergreifende Sozialauswahl bei Auflösung eines Gemeinschaftsbetriebes

1. Bei einem Autohaus ist der Händlervertrag das wesentliche immaterielle Betriebsmitteln, denn unter dem Markenzeichen der vertriebenen Fahrzeuge tritt das Autohaus nach außen in Erscheinung und wird so werbend tätig.2. Die Tatsache, dass eine Firma Fahrzeuge und Ersatzteile der Arbeitgeberin erworben, 5 von 11 Arbeitnehmer weiterbeschäftigt und die Rufumleitung installiert hat, reicht bei fehlender Übertragung des Betriebsgeländes und insbesondere des Händlervertrages selbst dann nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB aus, wenn zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt wird, dass die Firma auch die Büroeinrichtung und die Werkzeuge erworben hat und diese auch nutzt.3. Wegen der wesentlichen Änderung des Betriebszweckes führt ein Gebrauchtwagenhändler den Betrieb eines Autohauses (Vertragshandel mit Neu- und Gebrauchtwagen und Betrieb eines Kfz-Werkstatt) unter Wahrung der wirtschaftlichen Einheit nicht weiter, sondern nutzt lediglich das Betriebsgelände für eigene Betriebszwecke.