Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung, die der beklagte Insolvenzverwalter auf Grund eines mit dem Betriebsrat abgeschlossenen Interessenausgleichs mit Namensliste erklärt hat.
Der am 21. November 1944 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 19. August 1985 bei der Schuldnerin, die regelmäßig mehr als fünf Mitarbeiter beschäftigte, zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt ca. 2.500,00 Euro tätig. Der Arbeitsvertrag vom 20. August 1985 sieht eine Tätigkeit als Schweißer vor.
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