LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2004
7 Sa 2134/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 1415/02 vom 26.09.2003,

Wirksame Kündigung eines Chefarztes bei Teilbetriebsstillegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2004 - Aktenzeichen 7 Sa 2134/03

DRsp Nr. 2005/1572

Wirksame Kündigung eines Chefarztes bei Teilbetriebsstillegung

Ein Teilbetriebsübergang setzt die Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit voraus; werden ausweislich des Landeskrankenhausbedarfsplans die in der Abteilung des gekündigten Chefarztes durchgeführten Leistungen von den Kassen nicht mehr anerkannt und abgerechnet, führt der verbindliche Bedarfsplan ohne weiteres dazu, dass die in der Abteilung verrichteten Arbeiten für die Zukunft schlicht entfallen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 4 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung beendet worden ist.

Der Kläger ist seit dem 15. April 1983 bei der Beklagten zu 1. beschäftigt. Er war zunächst als Chefarzt der chirurgischen Abteilung eingesetzt. 1999 wurde diese Abteilung erweitert. Neben der Allgemeinchirurgie, für die der Kläger zuständig ist, wurde die plastische Chirurgie eingeführt.

Mit Schreiben vom 20.11.2002 hat die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2003 aus betriebsbedingten Gründen gekündigt.

Der hat vorgetragen,