BAG - Urteil vom 30.10.2008
8 AZR 855/07
Normen:
BGB § 613a; TzBfG § 14; TzBfG § 17; KSchG § 7;
Fundstellen:
AP Nr. 359 zu § 613a BGB
ArbRB 2009, 136
AuA 2009, 729
BB 2009, 1136
DB 2009, 739
NZA 2009, 723
ZInsO 2009, 1023
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1764/06
ArbG Verden, vom 01.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 327/06

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Maßgeblichkeit der letztmaligen Befristung; Prognoseentscheidung des Arbeitgebers; Übergang eines Betriebsteils bzw. Betriebsteilübergang

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 8 AZR 855/07

DRsp Nr. 2009/6013

Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Maßgeblichkeit der letztmaligen Befristung; Prognoseentscheidung des Arbeitgebers; Übergang eines Betriebsteils bzw. Betriebsteilübergang

1. Haben die Parteien mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge geschlossen, so ist grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrages auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen 2. a) Die Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein Bedarf mehr besteht. Dabei kann sich der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung daraus ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal allein nicht bewältigt werden können oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird, zB wegen der Inbetriebnahme einer neuen technischen Anlage oder wegen der Stilllegung des Betriebes oder der Dienststelle.