BGH - Urteil vom 15.04.1998
VIII ZR 377/96
Normen:
AGBG § 9 ;
Fundstellen:
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 S. 1 Vorformulierung 9
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Bierlieferungsvertrag 1
DB 1998, 1507
MDR 1998, 890
NJW 1998, 2286
WM 1998, 1587
ZIP 1998, 1441
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Ulm (Donau),

Wirksamkeit einer Nachfolgeklausel in einem Bierlieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 15.04.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 377/96

DRsp Nr. 1998/8796

Wirksamkeit einer Nachfolgeklausel in einem Bierlieferungsvertrag

Zur Frage der Wirksamkeit einer Nachfolgeklausel in einem Bierlieferungsvertrag.

Normenkette:

AGBG § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in G., , auf dem die Widerbeklagte zu 2) seit 1990 die Gaststätte "W." betreibt, die sie von der Beklagten, einer Brauerei, mit Vertrag vom 30. März/6. April 1990 gepachtet hatte.

Das Grundstück hat der Kläger mit Kaufvertrag vom 16. Mai 1995 von der Beklagten erworben.

§ 6 des Vertrages lautet: "1.a) Auf dem Vertragsgegenstand wird eine Gaststätte betrieben. Die Gaststätte soll auchkünftig ausschließlich mit Bieren und Getränken aus dem Getränkeprogramm der Firma C. beliefert werden.

Diese Abnahmeverpflichtung, die für die Zeit vom 1.6.1995 bis 31.5.2010 vereinbart ist, soll durch die nachstehende negative Dienstbarkeit gesichert werden.

b) Wir bewilligen und beantragen die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Lasten des Grundstücks... mit folgendem Inhalt: "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die Firma C. ...: Auf dem Grundstück dürfen während der Dauer von 15 (fünfzehn) Jahren weder Biere noch/oder alkoholfreie Getränke hergestellt, ausgeschenkt, gelagert, verkauft oder vertrieben werden. Die Frist beginnt am 1.6.1995 und endet mit Ablauf des 31.5.2010.