BGH - Urteil vom 16.12.2002
II ZR 109/01
Normen:
BGB §§ 705 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 662
BB 2003, 217
BGHReport 2003, 225
BGHZ 153, 214
BKR 2003, 149
DB 2003, 268
DStR 2003, 1038
NJW 2003, 1252
NZG 2003, 277
ZIP 2003, 165
ZMR 2003, 203
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im Rahmen eines Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen II ZR 109/01

DRsp Nr. 2003/65

Wirksamkeit von Treuhandverträgen und dem Treuhänder erteilter Vollmachten im Rahmen eines Immobilienfonds

»a) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Modernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerichteten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig. b) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht. c) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserklärung zum Fonds ab, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.«

Normenkette:

BGB §§ 705 134 ; RBerG Art. 1 § 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Nachschußverpflichtung.

Die Parteien sind Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juli 1992 gegründeten B.-Fonds Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: Gesellschaft). Am 6. August 1992 schloß der Beklagte einen Treuhandvertrag mit Dipl.-Finanzwirt D. Ec. (im folgenden: Treuhänder). Darin wurde der Treuhänder vom Beklagten beauftragt, in dessen Namen folgende Verträge abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen:

"§ 1