Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Nachschußverpflichtung.
Die Parteien sind Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Juli 1992 gegründeten B.-Fonds Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: Gesellschaft). Am 6. August 1992 schloß der Beklagte einen Treuhandvertrag mit Dipl.-Finanzwirt D. Ec. (im folgenden: Treuhänder). Darin wurde der Treuhänder vom Beklagten beauftragt, in dessen Namen folgende Verträge abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen:
"§ 1
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