FG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2009
6 K 21/09
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 2; KStG § 17 Satz 1; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3; AG § 293 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 615
EFG 2010, 259

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrages

FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 6 K 21/09

DRsp Nr. 2010/1219

Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Gewinnabführungsvertrages

1. Ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) stellt eine Änderung der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Abreden über die Gewinnverteilung dar und wird erst mit der Eintragung in das HR wirksam. 2. Ein "abgeschlossener" Vertrag i. S. des § 34 Abs. 9 Nr. 3 KStG setzt über die bloße Einigung der Vertragsparteien hinaus die Einhaltung der bestehenden Formvorschriften und damit analog § 293 Abs. 3 AG die Schriftform voraus.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Satz 2; KStG § 17 Satz 1; KStG § 34 Abs. 9 Nr. 3; AG § 293 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig sind der Zeitpunkt des Abschlusses eines Ergebnisabführungsvertrags (EAV) und dessen Wirksamkeitsvoraussetzungen.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für die Be- und Verarbeitung von Daten, deren typographische Umsetzung sowie die technischen Herstellung von Druckerzeugnissen aller Art. einschließlich der damit zusammenhängenden Serviceleistungen. Ihr Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.