BAG - Urteil vom 13.03.1990
3 AZR 245/88
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; ZPO § 68 ;
Fundstellen:
KTS 1990, 655
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3095/85
LAG Köln, vom 10.02.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 997/87

Wirkung der Streitverkündung

BAG, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 245/88

DRsp Nr. 1999/9579

Wirkung der Streitverkündung

»1. In einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Betriebserwerber) über das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft können die Arbeitnehmer dem Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) den Streit verkünden (§ 72 Abs. 1 ZPO). 2. Stellt das Arbeitsgericht rechtskräftig fest, daß der neue Arbeitgeber (Betriebserwerber) für die Versorgungsanwartschaft nicht einzustehen hat, weil der PSV für die beim früheren Arbeitgeber begründete Versorgungsanwartschaft wegen eines bei diesem Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang eingetretenen Sicherungsfalles haftet, kann der PSV in einem gegen ihn gerichteten weiteren Verfahren nicht mehr geltend machen, die erste Entscheidung sei falsch. Die Entscheidung im Vorprozeß bindet den PSV nach § 68 ZPO in den Elementen, auf denen das Urteil des Vorprozesses beruht.«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; ZPO § 68 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Betriebsrentenansprüche einzustehen hat.