FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.09.2015
3 V 3121/15
Normen:
BewG § 180; BewG § 195; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 486
ZEV 2016, 228

Wirtschaftliches Eigentum im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach der Erbschaftsteuerreform 2009 Grundbesitzwert des ererbten Grundstücks bei wirtschaftlichem Eigentum des Erben am Gebäude

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 3 V 3121/15

DRsp Nr. 2015/18365

Wirtschaftliches Eigentum im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nach der Erbschaftsteuerreform 2009 Grundbesitzwert des ererbten Grundstücks bei wirtschaftlichem Eigentum des Erben am Gebäude

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob Begriff des wirtschaftlichen Eigentums nach den Änderungen des BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 jedenfalls für die Fälle des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden auch Bedeutung für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erlangt hat. 2. Ist der Erbe wirtschaftlicher Eigentümer des von ihm auf dem Grundstück des Erblassers errichteten Gebäudes, ist für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung davon auszugehen, dass die Feststellung des Grundbesitzwerts des ererbten Grundstücks für die wirtschaftliche Einheit „belastetes Grundstück” nach § 195 Abs. 3 BewG durchgeführt werden muss.

Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31.03.2012 vom 31.03.2015 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch mit der Maßgabe ausgesetzt, dass der Anteil des Antragstellers am Grundbesitzwert auf 43.470 EUR festgestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und dem Antragsgegner zu 2/3 auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BewG § 180; BewG § 195; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;