BFH - Urteil vom 07.03.2001
X R 147/97
Normen:
AO § 39 ; EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Wohnungsmiteigentum; Anbau

BFH, Urteil vom 07.03.2001 - Aktenzeichen X R 147/97

DRsp Nr. 2001/10910

Wohnungsmiteigentum; Anbau

1. Trägt der Stpfl. die HK eines Ausbaus/einer Erweiterung an einer fremden Wohnung, wird er dadurch nicht deren wirtschaftlicher Eigentümer. 2. Wirtschaftliches Eigentum am Ausbau/Erweiterung berechtigt nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10 e Abs. 2 EStG. 3. Ist der Stpfl. nur Miteigentümer der eigengenutzten Wohnung, steht ihm für einen Anbau an diese Wohnung die Grundförderung nach § 10 e Abs. 2 EStG nur anteilig entspr. seinem Miteigentumsanteil zu. Das gilt auch dann, wenn er die gesamten HK des Anbaus getragen hat.

Normenkette:

AO § 39 ; EStG § 10e Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie waren zu je einem Drittel Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, das sie zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Zu einem Drittel gehörte das Grundstück der --ebenfalls in dem Gebäude wohnenden-- Mutter der Klägerin.

In den Jahren 1992 und 1993 errichteten die Kläger für insgesamt 140 391 DM einen Anbau an das Gebäude, der im Herbst 1993 fertiggestellt wurde. Durch notariellen Kaufvertrag vom 28. März 1994 übertrug die Mutter ihren Grundstücksanteil auf die Klägerin. Gleichzeitig räumten die Kläger der Mutter ein Wohnrecht auf Lebenszeit an einem Zimmer im ersten Obergeschoss des Hauses ein.