BFH - Urteil vom 22.09.2010
II R 54/09
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 1 Abs. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 21 Abs. 1 S. 1, 4; EStDV § 68c Abs. 1; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 34c;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 62/07

Zahlung einer ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - Aktenzeichen II R 54/09

DRsp Nr. 2010/22348

Zahlung einer ausländischen Steuer als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO)

Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ErbStG § 1 Abs. 2; ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 21 Abs. 1 S. 1, 4; EStDV § 68c Abs. 1; FGO § 126 Abs. 2; EStG § 34c;

Gründe

I.

Die Mutter (Schenkerin) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wandte diesem am 2. Mai 1994 einen Geldbetrag von ... DM und am 31. Oktober 1994 von ... DM zu. Ihr Wohnsitz befand sich zum Zeitpunkt der Zuwendungen im Kanton Tessin (Schweiz). Der Kläger war Inländer i.S. des § 2 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG). Nachdem der Kläger die Zuwendung mit Schenkungsteuererklärung vom 3. März 1995 gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) erklärt hatte, setzte das FA mit Bescheiden vom 29. März 1995 Schenkungsteuer für die erste Zuwendung in Höhe von ... DM und für die zweite Zuwendung in Höhe von ... DM fest. Es berücksichtigte dabei mehrere Vorschenkungen.