Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen auf Bürgschaftsschulden im Streitjahr 1994 als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war zu 49 v.H. als Gesellschafter an der ".... ......GmbH" (GmbH) in .... beteiligt. Mit Bürgschaftserklärung vom 29. August 1985 verbürgte sich der Kläger zeitlich und betragsmäßig unbegrenzt gegenüber der ..... (K) für Verbindlichkeiten der GmbH. Nach Tz 5 konnte die Bürgschaft "mit Wirkung für die Zukunft in der Weise gekündigt werden, dass sie vom Zugang der Kündigung an auf die zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen einschließlich etwa noch entstehender Forderungen aus bereits zugesagten Krediten oder Darlehen beschränkt" war.
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