BFH - Urteil vom 16.12.2004
IV R 3/03
Normen:
EStG § 16 Abs. 3 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1 ; UmwStG § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 879
DStR 2005, 554
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1111/96

Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

BFH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IV R 3/03

DRsp Nr. 2005/2869

Zahnarztpraxis: Dentallabor als wesentliche Betriebsgrundlage

1. Von der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine PersG kann nur die Rede sein, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden.2. Als wesentliche Betriebsgrundlage kommen auch immaterielle Werte in Betracht.3. Der Beitrag, den ein eigenes Dentallabor zum Geschäftswert einer Zahnarztpraxis leistet, gehört zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen der Praxis.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 3 § 18 Abs. 3 § 34 Abs. 1 ; UmwStG § 24 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr (1993) zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb bis einschließlich 1992 eine Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor in Form eines Einzelunternehmens. In dem Labor, das sich im selben Haus wie die Praxis befand, wurden ausschließlich Arbeiten für die eigene Praxis des Klägers erledigt. Die Erlöse der Praxis beliefen sich im Jahr 1992 auf 2 346 956 DM (netto). Davon betrugen die Laborerlöse 672 672 DM. Ihr Anteil an den Gesamtumsätzen belief sich im Mittel der letzten zehn Jahre auf ca. 21 v.H., im Mittel der letzten fünf Jahre auf ca. 26 v.H. Der Kläger ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die auf das Labor entfallenden Anteile am Gewinn wurden nicht ermittelt.