Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr (1993) zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger betrieb bis einschließlich 1992 eine Zahnarztpraxis mit angeschlossenem Dentallabor in Form eines Einzelunternehmens. In dem Labor, das sich im selben Haus wie die Praxis befand, wurden ausschließlich Arbeiten für die eigene Praxis des Klägers erledigt. Die Erlöse der Praxis beliefen sich im Jahr 1992 auf 2 346 956 DM (netto). Davon betrugen die Laborerlöse 672 672 DM. Ihr Anteil an den Gesamtumsätzen belief sich im Mittel der letzten zehn Jahre auf ca. 21 v.H., im Mittel der letzten fünf Jahre auf ca. 26 v.H. Der Kläger ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die auf das Labor entfallenden Anteile am Gewinn wurden nicht ermittelt.
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