BFH - Urteil vom 14.05.2019
VIII R 20/16
Normen:
EStG § 32d Abs. 2 Nr. 3; AO § 110 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 2005
BFH/NV 2019, 1168
BFHE 264, 459
BStBl II 2019, 586
DB 2019, 1996
DB 2019, 2715
DStR 2019, 1736
DStRE 2019, 1163
DStZ 2019, 679
FR 2021, 81
GmbHR 2019, 1134
NZG 2019, 1359
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 190/16

Zeitgleiche Grenzen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus unternehmerischer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach dem TeileinkünfteverfahrenZulässigkeit einer Berichtigung wegen unterbliebener Antragstellung

BFH, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 20/16

DRsp Nr. 2019/12322

Zeitgleiche Grenzen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus unternehmerischer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach dem Teileinkünfteverfahren Zulässigkeit einer Berichtigung wegen unterbliebener Antragstellung

1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden (Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894). 2. Die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG gilt auch, wenn Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch die Außenprüfung festgestellt werden und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt hat.