1. Die Einspruchsentscheidung vom 19.04.2004 wird insoweit aufgehoben, als sie in Sachen Gewerbesteuer 1993 gegen die Klägerin zu 2) gerichtet ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der das Streitjahr betreffenden Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für den Gewerbebetrieb des Klägers zu 1) zu Unrecht ein Veräußerungsgewinn als laufender Gewerbeertrag berücksichtigt wurde.
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