FG München - Urteil vom 13.09.2007
15 K 2426/04
Normen:
GewStG § 7 ; EStG § 16 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1031

Zeitgleiche Gründung einer Personengesellschaft in Verbindung mit Einbringung und Teilanteilsveräußerung als gewerbesteuerrechtlich einheitlicher Vorgang

FG München, Urteil vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 15 K 2426/04

DRsp Nr. 2008/11609

Zeitgleiche Gründung einer Personengesellschaft in Verbindung mit Einbringung und Teilanteilsveräußerung als gewerbesteuerrechtlich einheitlicher Vorgang

Bringt ein Einzelunternehmer einen Teilbetrieb in eine GbR ein, ist der Gewinn aus der zeitgleichen entgeltlichen Einräumung einer Beteiligung von jeweils 20% des Gesellschaftsvermögens der GbR an die beiden Mitgesellschafter aufgrund der Annahme eines einheitlichen Vorgangs als laufender Gewinn und mithin als Teil des Gewerbeertrags des Einzelunternehmens i.S. des § 7 GewStG anzusehen. Die Annahme eines nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns scheidet aus.

1. Die Einspruchsentscheidung vom 19.04.2004 wird insoweit aufgehoben, als sie in Sachen Gewerbesteuer 1993 gegen die Klägerin zu 2) gerichtet ist.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

GewStG § 7 ; EStG § 16 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der das Streitjahr betreffenden Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für den Gewerbebetrieb des Klägers zu 1) zu Unrecht ein Veräußerungsgewinn als laufender Gewerbeertrag berücksichtigt wurde.