EStG § 3 Nr. 40 lit. j (i.d.F. StSenkG); EStG § 3 c Abs. 2 (i.d.F. des UntStFG); EStG § 17 Abs. 1; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 2 Satz 2; EStG § 23 Abs. 3; EStG § 52 Abs. 4 b Nr. 2 (i.d.F. v. 23.12.2002); KStG § 34 Abs. 1 u. 1 a (i.d.F. des StSenkG); KStG § 34 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 (i.d.F. vom 15.10.2002);
Fundstellen:
EFG 2009, 642
Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung
FG Hamburg, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 190/06
DRsp Nr. 2009/4874
Zeitliche Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung
1. Der Veräußerungspreis i.S.v. § 23 Abs. 3EStG für die Veräußerung von Anteilen an einer nach dem 31.12.2000 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft unterliegt beim Anteilseigner der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 li. J EStG, da eine Besteuerung der Körperschaft nach dem zuvor geltenden Anrechnungsverfahren wegen des Gründungsdatums von vorneherein ausgeschlossen ist und so die notwendige Korrespondenz zwischen der Besteuerung der Körperschaft und des Anteilseigners hergestellt wird.2. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses auch dann, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft vor dem 01.01.2002 erfolgte (entgegen Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004 - IV C 3-S 2256-238/04 - BStBl I 2004, 1034).
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