OLG München - Urteil vom 04.11.2009
7 A 2/09
Normen:
ARUG Art. 4 Nr. 2; UmwG § 16 Abs. 3; UmwG § 198 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2010, 340
ZIP 2010, 84

Zeitliche Grenzen der Anbringung eines Freigabeantrags

OLG München, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 7 A 2/09

DRsp Nr. 2009/27282

Zeitliche Grenzen der Anbringung eines Freigabeantrags

1. Ein vorrangiges Interesse des Antragsstellers auf Eintragung einer unternehmerischen Maßnahme nach §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 3 UmwG erfordert, dass der Antrag auf Freigabe in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Erhebung der Anfechtungsklage gestellt wird. 2. Für die Fristberechnung ist in der Regel von einem Zeitraum von etwa 3 Monaten ab Kenntnis des Antragstellers von der Erhebung einer Anfechtungsklage auszugehen. Geht ein Antrag erst nach dieser Frist beim Oberlandesgericht ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, kann ein vorrangiges Interesse des Antragstellers im Sinn von § 16 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 UmwG nicht mehr angenommen werden.

Tenor:

1. Der Antrag vom 01.09.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ARUG Art. 4 Nr. 2; UmwG § 16 Abs. 3; UmwG § 198 Abs. 3;

Gründe:

A.