FG Hamburg - Urteil vom 10.12.2008
1 K 162/07
Normen:
UmwStG 1995 § 4 Abs. 6 Satz 2; UmwStG 1995 § 27 Abs. 3; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 155; ZPO § 239; ZPO § 240; ZPO § 246;
Fundstellen:
EFG 2009, 708

Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 5 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform

FG Hamburg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 162/07

DRsp Nr. 2009/4873

Zeitpunkt der Anwendung von § 4 Abs. 5 UmwStG 1995 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform

1. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 i.d.F. des Artikel 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 i.d.F. von Art. 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise zurück. 2. Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform, durch den § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG 1995 geändert wurde, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber mangels nötiger Evidenz des Verfahrensverstoßes gültig. 3. Ein Vorlagebeschluss nach Artikel 100 GG eines Senates des BFH stellt noch keine abschließende Entscheidung dar. Eine Divergenz durch voneinander abweichende Entscheidungen verschiedener Senate im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO ist daher nicht gegeben, wenn ein anderer Senat des BFH die Rechtsfrage abweichend von der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats durch Urteil entscheidet. 4. Keine Unterbrechung des Klageverfahrens über einen Gewinnfeststellungsbescheid durch Vollbeendigung (Insolvenz) der Gesellschaft nach Klageerhebung wegen fortgeltender Prozessvollmacht. Parteiberichtigung auf Gesellschafter als prozessuale Verfahrensnachfolger zulässig.

Normenkette: