FG Hamburg - Urteil vom 04.08.2005
VII 55/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 ;

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes

FG Hamburg, Urteil vom 04.08.2005 - Aktenzeichen VII 55/04

DRsp Nr. 2005/18213

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes

Frühester Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes ist die Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Konkurseröffnung fehlt es an der Voraussetzung der Auflösung.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines Verlustes aus seiner Beteiligung an der ... T Gesellschaft mbH nach § 17 Abs. 4 EStG.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der T Gesellschaft mbH (im folgenden GmbH), vormals ... K Gesellschaft mbH. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 51.000 DM und war voll eingezahlt. Am 31.10.1995 beantragte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 3.6.1996 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt.