Streitig ist der Zeitpunkt der Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin war zunächst mit 96 % am Stammkapital (50.000,-- DM) der 1989 gegründeten G. m. b. H. (im Folgenden: GmbH) beteiligt. Am 17. Juli 1995 erwarb sie die restlichen Stammeinlagen im Nennwert von 2.000,-- DM zum Preis von 1.000,-- DM.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29. März 1996 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. B. zum Konkursverwalter bestimmt. Nach Abhaltung des Schlusstermins und vollzogener Schlussverteilung wurde das Konkursverfahren mit Beschluss vom 7. August 1998 aufgehoben.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 machte die Klägerin einen Auflösungsverlust gemäß § 17 Abs. 4 in Höhe von 73.674,96 DM geltend, den der Beklagten im Einkommensteuerbescheid 1996 vom 8. Mai 1998 nicht anerkannte, da das Liquidationsverfahren im Jahr 1996 noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
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