I.
Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzen ist.
Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr (1998) selbständige Einkünfte aus einem Ingenieurbüro, gewerbliche Einkünfte aus einer Schreinerei in ... sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren Objekten einschließlich Beteiligungen an Grundstücksgemeinschaften.
Nachdem der Kl keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 9. November 1999 auf 21.122 DM fest.
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