FG München - Urteil vom 19.10.2005
1 K 4891/03
Normen:
EStG § 17 Abs. 2, 4 ; GesO § 16 ;

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

FG München, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 1 K 4891/03

DRsp Nr. 2006/2310

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes im Rahmen eines Gesamtvollstreckungsverfahrens

Werden zu Beginn eines Gesamtvollstreckungsverfahrens gegen eine GmbH Anfechtungsansprüche von der Verwalterin noch als werthaltig und für die Masse realisierbar bewertet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 EStG ausnahmsweise bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden und steuerlich anzusetzen ist.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2, 4 ; GesO § 16 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust gem. § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzen ist.

Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr (1998) selbständige Einkünfte aus einem Ingenieurbüro, gewerbliche Einkünfte aus einer Schreinerei in ... sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren Objekten einschließlich Beteiligungen an Grundstücksgemeinschaften.

Nachdem der Kl keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer mit Einkommensteuerbescheid 1998 vom 9. November 1999 auf 21.122 DM fest.