FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.03.2004
4 K 30040/02
Normen:
EStG (1997 i.d.F. vom 24.3.1999) § 17 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 4, Abs. 2 § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG; Wesentlichkeitsgrenze; Einkommensteuer 1999

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 30040/02

DRsp Nr. 2004/11016

Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 EStG; Wesentlichkeitsgrenze; Einkommensteuer 1999

1. Ein Auflösungsverlust ist in dem Jahr zu erfassen, in dem feststeht, dass kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird und dass keine weiteren wesentlichen Anschaffungskosten oder Auflösungskosten anfallen, wobei unerheblich ist, ob das Gesamtvollstreckungsverfahren bereits abgeschlossen ist. 2. Ist der Verlust danach (Leitsatz 1) im Veranlagungsjahr 1999 entstanden, so ist für die Frage der Wesentlichkeit der Beteiligung auf die für dieses Jahr geltende Rechts- und Gesetzeslage abzustellen. Eine wesentliche Beteiligung ist danach bei einer Beteiligung von wenigstens 10% anzunehmen.

Normenkette:

EStG (1997 i.d.F. vom 24.3.1999) § 17 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 4, Abs. 2 § 52 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Veräußerungsverlust gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) des Klägers im Kalenderjahr 1999 berücksichtigt werden kann.

Der Kläger war geschäftsführender Gesellschafter der Firma ... GmbH ... (im Folgenden: GmbH). Am Stammkapital war er seit Gründung mit 17 v.H. beteiligt.

Über das Vermögen der GmbH wurde am 01. April 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet; eingestellt wurde es mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2004.