BFH - Urteil vom 03.02.2011
VI R 66/09
Normen:
EStG § 19; EStG § 38; EStG § 38a; EStG § 42d;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1570/08

Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs auf Tantiemen

BFH, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen VI R 66/09

DRsp Nr. 2011/7302

Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs auf Tantiemen

Der Anspruch auf Tantiemen wird mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist.

Normenkette:

EStG § 19; EStG § 38; EStG § 38a; EStG § 42d;

Gründe

I.

Streitig ist, ob einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Tantieme zugeflossen ist, auf deren Auszahlung er zugunsten einer Pensionszusage verzichtet hat.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer GmbH ein Transportunternehmen. Geschäftsführer ist G, der zugleich alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist. Im Geschäftsführerdienstvertrag mit G wurde vereinbart, dass dieser neben einem Festgehalt eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 50% des Jahresüberschusses laut Steuerbilanz der Klägerin erhalten soll. Weiter wurde geregelt, dass diese Gewinnbeteiligung innerhalb von drei Monaten nach Bilanzerstellung auszuzahlen ist.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 12. August 2004 wurden die Bilanz und der Jahresabschluss der Klägerin zum 31. Dezember 2003 genehmigt. Für die Bilanz auf den 31. Dezember 2004 erfolgte die Genehmigung des Abschlusses am 30. Juni 2005.