BFH - Urteil vom 23.01.1992
IV R 88/90
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1056
BB 1992, 1700
BFHE 166, 78
BFHE 167, 78
BStBl II 1992, 525
NJW 1993, 1615
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Praxisübertragung zum Anfang des Folgejahres

BFH, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen IV R 88/90

DRsp Nr. 1996/11359

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Praxisübertragung zum Anfang des Folgejahres

»Wird im Vertrag über den Verkauf einer freiberuflichen Praxis vereinbart, daß der Erwerber die Praxis "mit Wirkung vom 1.1.des Jahres 02" übernehmen soll, und findet auch die Übergabe Vereinbarungsgemäß zu Beginn des Jahres 02 statt, so entsteht der Veräußerungsgewinn regelmäßig nicht bereits im Jahre 01.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr (1983) als praktischer Arzt tätig. Bis zum 30. September 1983 betrieb er seine Praxis in einem gemischt genutzten Gebäude, das ihm zusammen mit der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), seiner Ehefrau, gehörte. Am 1 . Oktober 1983 wurde das betreffende Grundstück verkauft. Die Praxis verlegte der Kläger in benachbarte, angemietete Räume.

Mit Vertrag vom 31. Oktober 1983 veräußerte der Kläger seine Praxis an Frau Dr. A. In dem Vertrag vereinbarten die Beteiligten u. a. folgendes:

"Mit dem Ende des IV. Quartals 1983 beabsichtigt Herr Dr. B. seine Praxis aufzugeben und auf die kassenärztliche Zulassung zu verzichten.

I.

Frau Dr. A. übernimmt mit Wirkung vom 1 . Januar 1984 die Praxis des Herrn Dr. B. einschließlich der Praxisräume, der Einrichtungsgegenstände sowie der Patienten-Kartei ...

III.