FG Hamburg - Urteil vom 11.07.2001
VI 150/99
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1445

Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsverlustes

FG Hamburg, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen VI 150/99

DRsp Nr. 2001/15579

Zeitpunkt der Realisierung eines Veräußerungsverlustes

Keine Realisierung des Auflösungsverlustes, solange mit einem Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter gerechnet werden kann.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 ; EStG § 17 Abs. 4 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Auflösungsverlust gem. § 17 EStG im Streitjahr angefallen ist, in dem die Löschung der GmbH ins Handelsregister eingetragen wurde, oder ob der Verlust bereits in einem früheren Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen gewesen wäre.

Die Klägerin war seit 1986 Gesellschafter-Geschäftsführerin der F GmbH (GmbH), die einen Friseursalon betrieb. Sie hielt 48% des 50.000 DM betragenden Stammkapitals; die anderen 52 % hielt ihr Sohn, der Zeuge S. Die GmbH hatte in allen Jahren Verluste erzielt, diese betrugen nach ihrer Gewinn- und Verlustrechnung in 1986: 21.569 DM, in 1987: 18.943 DM, in 1988: 17.717 DM, in 1989: 12.697 DM, in 1990: 12.264 DM und in 1991: 11.890 DM. Am 25. Januar 1990 hatte sich die Klägerin gegenüber der A-Bank für Schulden der Gesellschaft verbürgt.

Der Geschäftsbetrieb der GmbH wurde am 31. Dezember 1991 eingestellt. Die Auflösung infolge Beschlusses der Gesellschafter und die Bestellung der Klägerin zur Liquidatorin wurden am 29. April 1993 in das Handelsregister eingetragen. Am 14. Februar 1994 wurde die GmbH gelöscht.