FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.09.2008
5 K 1225/06
Normen:
EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Zeitpunkt der Verlustrealisierung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 5 K 1225/06

DRsp Nr. 2009/17606

Zeitpunkt der Verlustrealisierung

1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Konkurs-/Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, ist der nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermittelnde Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG regelmäßig bei Ablehnung des Antrags entstanden. Nachträgliche Anschaffungskosten - z.B. die Inanspruchnahme aus Bürgschaften oder Kreditübernahmen - können in diesem Fall allenfalls als rückwirkendes Ereignis im Jahr der Verlustentstehung berücksichtigt werden. 2. Bei einer plötzlichen Krise mit anschließender Liquidation mangels Masse ist der gemeine Wert einer Gesellschafterforderung zum Zeitpunkt der Krise regelmäßig mit 0 EUR zu bewerten.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggfs. in welcher Höhe Verluste nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - in den Streitjahren abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren 1998 bis 2002 war der Kläger als Geschäftsführer bzw. Unternehmensberater tätig, die Klägerin ist Malerin. Den in den Streitjahren geltend gemachten Verlusten nach § 17 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: