BFH - Urteil vom 29.09.2005
II R 23/04
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 23 Abs. 4 ; UmwG § 123 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2797
BB 2006, 85
BFH/NV 2006, 204
BFHE 210, 531
BStBl II 2006, 137
DB 2006, 29
DStRE 2006, 113
ZfIR 2006, 377
Vorinstanzen:
FG Hessen - 5 K 5100/99 - 19.11.2002 (EFG 2003, 877),

Zeitpunkt der Verwirklichung beim Grunderwerb durch Umwandlung

BFH, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen II R 23/04

DRsp Nr. 2005/20390

Zeitpunkt der Verwirklichung beim Grunderwerb durch Umwandlung

»Tritt bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.«

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 23 Abs. 4 ; UmwG § 123 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Stadt schloss am 4. Dezember 1996 mit der Stadtwerke GmbH (GmbH), die später auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verschmolzen wurde, einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag, mit dem sie das zu ihrem Bäderbetrieb gehörende Vermögen gegen Gewährung eines Geschäftsanteils im Nennwert von 6 364 500 DM auf die GmbH übertrug. Zu dem übertragenen Vermögen gehörte Grundbesitz. Der Ausgliederung hatten die Stadtverordnetenversammlung im Juli/November und die Gesellschafterversammlung der GmbH am 4. Dezember 1996 zugestimmt. Die Eintragung ins Handelsregister des Sitzes der GmbH erfolgte im Juni 1997.