BAG - Urteil vom 16.02.1993
3 AZR 347/92
Normen:
BGB § 613 a; BetrAVG § 1; BetrAVG § 7 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 15 § 1 BetrAVG
BB 1993, 1224 (Ls)
BB 1993, 1224
BB 1994, 506
DB 1993, 1374
EzA § 613a BGB Nr. 106
KTS 1993, 484
NJW 1993, 2259
NZA 1993, 643
SAE 1994, 299
ZIP 1993, 1013
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, ArbG Hannover, vom 13.05.1992vom 06.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1124 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 458/90

Zeitpunkt des Betriebsübergangs

BAG, Urteil vom 16.02.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 347/92

DRsp Nr. 1993/3356

Zeitpunkt des Betriebsübergangs

»1. Die Haftungsbeschränkung eines Betriebserwerbers im Konkurs (BAGE 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) tritt nur dann ein, wenn der Übernehmer den Betrieb nach Eröffnung des Konkursverfahrens erworben hat. 2. Maßgeblich für den Betriebsübergang ist der Zeitpunkt, in dem der Erwerber die Leitungsmacht im Betrieb im Einvernehmen mit dem Betriebsveräußerer ausüben kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 23. Juli 1991 - 3 AZR 366/90 - DB 1992, 96). 3. Gehen Betriebsmittel in einzelnen Schritten auf den Erwerber über, so ist der Betriebsübergang jedenfalls in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die wesentlichen, zur Fortführung des Betriebs erforderlichen Betriebsmittel übergegangen sind und die Entscheidung über den Betriebsübergang nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.«

Normenkette:

BGB § 613 a; BetrAVG § 1; BetrAVG § 7 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebserwerberin oder der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV), der Streithelfer der Klägerin, als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für Versorgungsansprüche der Klägerin einzustehen hat. Umstritten ist, ob der Betrieb vor oder nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der früheren Arbeitgeberin der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist.