Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung oder die Streithelferin als Betriebserwerberin für die Versorgungsansprüche des Klägers einzustehen hat.
Der Kläger war bei der D GmbH in B als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Unternehmen stellte Tapeten her. Es gewährte seinen Arbeitnehmern Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 28. Juni 1974.
Im Jahre 1985 geriet das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es stellte am 10. Dezember 1985 Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Der vorläufige Vergleichsverwalter bemühte sich um die Veräußerung des Betriebes. Deshalb nahm er Verbindung mit dem gemeinsamen Geschäftsführer der beiden Firmen M L GmbH und M GmbH auf. Die M GmbH wurde am 16. Januar 1986 in B GmbH umbenannt.
Durch Kaufvertrag vom 30. Januar 1986 erwarb die B GmbH mit Zustimmung des vorläufigen Vergleichsverwalters die im Sicherungseigentum der Bayerischen Vereinsbank stehenden technischen und kaufmännischen Betriebsmittel der D GmbH. In Ziffer 4 des Vertrages heißt es:
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